Die Entscheidung fasste das Gericht
in Reimform - als Gedicht:
Darstellung des Beklagten:
Die Klägerin habe „sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.“
Darstellung der Klägerin:
„Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen.
Entscheidung des Gerichts:
„Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
[...]:D
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